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DGUV Grundsatz 308-008

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Lexikon

DGUV Grundsatz 308-008

Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen

Der DGUV Grundsatz 308-008 beschreibt die Ausbildung an Hubarbeitsbühnen. Neben den personellen Anforderungen gibt dieser Grundsatz auch fachliche Anweisen zur theoretischen und praktischen Beherrschung von Hubarbeitsbühnen.

Die Aufteilung erfolgt in unterschiedliche Bereiche der Ausbildung, Prüfung und späteren Anwendungen.
Der Grundsatz befasst sich vorrangig mit der theoretischen und praktischen Ausbildung.

Grundlagen der theoretischen Prüfung sind unter anderem fachliche Themen wie generelle Einsatzmöglichkeiten, rechtliche Grundlagen, technische Möglichkeiten und der allgemeine Betrieb.
Einer der wichtigsten Prüfungselemente ist daher auch das Verhalten in Unfallgeschehen und Unfallverhütung.

In der praktischen Ausbildung des DGUV Grundsatz 308-008 werden Aspekte des sicheren Betriebs erlernt und vermittelt. Dazu zählen die Sicht- und Funktionsprüfung der Hubarbeitsbühne und der standsichere Aufbau (Geräte mit Stützen) oder das standsichere Verfahren (Geräte ohne Stütze).
Diese Sicherheitsverfahren sind die Grundlage der generellen Einübung von Standardvorgängen. Die mit der Einweisung an einer Hubarbeitsbühne einhergehen.

Beide Ausbildungsteile werden durch eine Abschlussprüfung beendet. Nach Bestehen beider Teile erhält ein Teilnehmer einen Ausbildungsnachweis. Dieses Zertifikat enthält zwingend die absolvierte Bauart der Hubarbeitsbühne.

Als Ausbilder tätig werden dürfen Personen, die eine fachliche Ausbildung im Bereich Hubarbeitsbühnen, Kenntnisse der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und mit allgemeinen Regeln der Technik vertraut sind.

 

 

 

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